Unzweifelhaft ist jedoch jetzt schon, daß Teile der vorgesehenen Änderungen völlig bürgerunfreundlich, ja fast nicht praktikabel erscheinen. Das Sperrgut muß künftig bis 8.00 Uhr am Abholtag herausgestellt werden. Wer sein Sperrgut – wie bisher – am Vorabend herausstellt, muß Bußgeld zahlen. Wer die Einhaltung dieser Regel nicht mit dem Beginn seiner Arbeitszeit oder bestehenden Hausordnungen vereinbaren kann, nimmt am besten einen Tag Urlaub. Ebenfalls ein Bußgeld zahlen muß derjenige, der nicht verhindern konnte, daß von Dritten Gegenstände oder sperrgutfremde Teile wie Bauschutt oder Müll hinzugestellt wurden, es sei denn, er entsorgt diese Teile selbst bis 20.00 Uhr am gleichen Tage. Auch hier empfiehlt es sich für Arbeitnehmer, am Sperrgutsammlungstag frei zu nehmen. Die BfS wird den Änderungen der Abfallentsorgungssatzung, insbesondere den ausgeführten Punkten, nicht zustimmen und die Betriebsleitung auffordern, Alternativlösungen zu suchen. Bernd Rosenthal